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   BGH, 13.06.1983 - NotSt (Brfg) 2/82   

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https://dejure.org/1983,9069
BGH, 13.06.1983 - NotSt (Brfg) 2/82 (https://dejure.org/1983,9069)
BGH, Entscheidung vom 13.06.1983 - NotSt (Brfg) 2/82 (https://dejure.org/1983,9069)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 1983 - NotSt (Brfg) 2/82 (https://dejure.org/1983,9069)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegenüber einem Notar - Entfernung eines Notars aus dem Amt

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 08.05.1995 - NotSt (Brfg) 3/94

    Entfernung eines Notars aus dem Dienst auf Grund zweifachen Dienstvergehens - Im

    In aller Regel sind derartige vorsätzliche Falschbeurkundungen, jedenfalls wenn sie wiederholt begangen worden sind, von solchem Gewicht, daß die Annahme dauernder oder doch zeitlich begrenzter Ungeeignetheit für das Notaramt gerechtfertigt und deswegen die Entfernung des Notars aus seinem Amt auf Dauer oder wenigstens auf Zeit geboten ist (vgl. BGHSt 19, 90 [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]; BGH, Urteile vom 18. Juli 1994 - NotSt (Brfg) 1/93, UA S. 8; vom 13. Juni 1983 - NotSt (Brfg) 2/82 - und vom 21. März 1977 - NotSt (Brfg) 2/76).
  • BGH, 08.05.1995 - NotSt (Brfg) 2/94

    Vornahme eines Dienstvergehens durch einen Notar - Unterhalten einer weiteren

    In aller Regel sind derartige wiederholte Falschbeurkundungen unbeschadet ihrer strafrechtlichen Würdigung nach § 348 StGB so schwerwiegend, daß die Annahme dauernder oder doch zeitlich begrenzter Ungeeignetheit für das Notaramt gerechtfertigt und deswegen die Entfernung des Notars aus seinem Amt auf Dauer oder wenigstens auf Zeit geboten ist (vgl. BGHSt 19, 90 [BGH 22.07.1963 - NotSt Brfg 2/62]; BGH, Urteile vom 18. Juli 1994 - NotSt (Brfg) 1/93, vom 13. Juni 1983 - NotSt (Brfg) 2/82 und vom 21. März 1977 - NotSt (Brfg) 2/76).
  • BGH, 03.03.1986 - AnwZ (B) 39/85

    Auflösung eines Amtsgerichts - Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Seit März 1969 war der Antragsteller auch Notar, jedoch wurde er durch Verfügung vom 28. Januar 1981 vorläufig seines Amtes enthoben und durch Urteil des Notarsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1983 (NotSt (Brfg) 2/82) für die Dauer von drei Jahren aus dem Amt entfernt.
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